Optionskommunen

Das SGB II sieht eine geteilte Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Landkreisen/kreisfreien Städten im Hinblick auf die verschiedenen aktiven und passiven Leistungen vor. Neben dieser auf der weitgehenden Verantwortlichkeit der Bundesarbeitsverwaltung beruhenden Grundkonstellation erhalten darüber hinaus insgesamt 69 Kommunen ab 2005 die Möglichkeit, im Rahmen einer Experimentierklausel nach § 6a SGB II für die Dauer von sechs Jahren den Gesamtkatalog der Leistungen des SGB II in eigener Trägerschaft und anstelle der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der Verordnung zur Zulassung von Kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. September 2004 (BGBl. I, S. 2349) 63 Landkreise und sechs kreisfreie Städte entsprechend den Vorauswahlen der Länder als Optionskommunen zugelassen.

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Darüber hinaus finden Sie die Liste der 69 Optionskommunen, eine umfangreiche Zusammenstellung von Informationen zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz IV) sowie zusammengefasste Informationen zum Thema "Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht"

 

Der DLT hat ein passwortgeschütztes Internet-Forum zum Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Optionskommunen eingerichtet. Dieses ist den Optionskommunen vorbehalten.