Forderungen für eine flexible Ausgestaltung der Fördermaßnahmen im SGB II
Beschluss des Präsidiums
des Deutschen Landkreistages
vom 5./6.2.2008
| Die bisher durch das BSG bestätigten Gestaltungsspielräume der „Generalklausel“ des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II müssen für sämtliche Förderbereiche und Zielgruppen erhalten bleiben. Eine Übertragung der Steuerungslogik des SGB III wird den Anforderungen des SGB II nicht gerecht. |
Der DLT setzt sich für den Erhalt der Gestaltungsspielräume im Rahmen der „Generalklausel“ des § 16 Abs.2 Satz 1 SGB II („weitere Leistungen“) ein, die bisher auch durch das Bundessozialgericht bestätigt wurden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind für die Entwicklung individuell angepasster, bedarfsorientierter und flexibler Maßnahmen zur Eingliederung unverzichtbar. Die Steuerungslogik des SGB III, die in vielen Fällen bei den Zielgruppen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erfolgreich war und ist, darf nicht einfach auf das neue Rechtsgebiet übertragen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende um ein neues, eigenständiges Leistungsrecht, das die Erkenntnisse aus der bisherigen Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammenführt und weiterentwickelt.
Der flexible
Einsatz von Fördermaßnahmen ist integraler Bestandteil eines an den
individuellen Bedarfen der Person ansetzenden Fallmanagements und wesentliche
Voraussetzung für den Eingliederungserfolg. Dies schließt das gesamte
Spektrum möglicher Fördermaßnahmen – arbeitgeberorientierte
Leistungen, Qualifizierungsmaßnahmen, niederschwellige Maßnahmen,
Zielgruppenmaßnahmen – in Form von Einzel- als auch Gruppenmaßnahmen
ein.
| Der besondere Eingliederungsauftrag für junge Menschen nach § 3 SGB II muss mit der gesamten Bandbreite möglicher Fördermaßnahmen umgesetzt werden. Hierzu gehören im Bedarfsfall der Hauptschulabschluss und die Förderung von Ausbildungsstellen. |
Die unverzügliche Bereitstellung von Angeboten für Jugendliche und junge Erwachsene ist besonderer Auftrag im SGB II. Der DLT engagiert sich für dieses Ziel. Die SGB II-Träger müssen auf die gesamte Bandbreite möglicher Fördermaßnahmen zurückgreifen können, um junge Menschen erfolgreich ins Erwerbsleben einzugliedern.
Der Hauptschulabschluss ist eine zentrale Voraussetzung für die berufliche Zukunft junger Menschen. In vielen Fällen werden die Jugendlichen im SGB II durch die „klassischen“ Angebote der Bundesagentur für Arbeit nicht erreicht, die sich oft nur an sogenannte ausbildungsgeeignete Jugendliche richten. Über die bestehenden Maßnahmen der Agenturen für Arbeit hinaus müssen die SGB II-Träger daher auf eigene, bedarfsgerechte Angebot zurückgreifen. Die Bundesagentur für Arbeit wird aufgefordert, sich in Kooperation mit den SGB II-Trägern vor Ort für die Weiterentwicklung der Angebote für Jugendliche im SGB II-Bezug einzusetzen und ihre Maßnahmen auch für Jugendliche zu öffnen, die als eher ausbildungsfern eingeschätzt werden.
Die SGB
II-Träger fördern mit Augenmaß vor dem Hintergrund regional
unterschiedlicher Ausbildungsmärkte für ausgewählte Zielgruppen
die Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung. Den Jugendlichen wird
damit ein unmittelbarer, oft durch sozialpädagogische Begleitung flankierter
Einsteig in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht. Das System der dualen
Berufsausbildung wird hierdurch nicht gefährdet, im Gegenteil, in vielen
Fällen werden zusätzliche Ausbildungsplätze akquiriert.
| Sprachkurse für Migrantinnen und Migranten müssen durchgeführt werden, wenn die gesetzlich geregelten Integrationskurse für die Zwecke der beruflichen Eingliederung nicht ausreichend sind. |
Die Durchführung
von Sprachkursen im SGB II darf nicht mit dem Hinweis auf die gesetzlich geregelten
Integrationskurse verhindert werden. Die SGB II-Träger nutzen die Integrationskurse
für ihre Zielgruppen. In vielen Fällen reichen diese jedoch nicht
aus, die erforderlichen berufsrelevanten Sprachkenntnisse zu vermitteln.
| Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der weiteren Leistungen sollen durch den Bund im Einvernehmen mit den Ländern und unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse entwickelt werden. |
Der Bund wird aufgefordert, im Einvernehmen mit den Ländern, die die Rechtsaufsicht über die Optionskommunen wahrnehmen, den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung der weiteren Leistungen zu entwickeln. Dabei soll den fachlichen Erfordernissen so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Unterschiedliche Rechtsauffassungen dürfen nicht zu Lasten der SGB II-Träger und schon gar nicht auf dem Rücken der Hilfebedürftigen ausgetragen werden. Unproduktive Auslegungs- und Aufsichtsstreitigkeiten müssen unverzüglich beendet werden und dürfen die Integrationsanstrengungen der SGB II-Träger nicht konterkarieren.
Der Bund wird aufgefordert, vor dem Hintergrund der unklaren Rechtsgrundlagen keine Rückforderungen gegenüber den Optionskommunen geltend zu machen. Die Kommunen werden dadurch einem nicht angemessenen, unkalkulierbaren finanziellen Risiko ausgesetzt. Auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit den Arbeitsgemeinschaften erscheinen die Rückforderungen nicht gerechtfertigt.